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Kurtaxsatzung

Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl.S.55) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.August 2004 in der jeweils gültigen Fassung und des § 26 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Altenberg in seiner öffentlichen Sitzung am 21.08.2006 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Erhebung einer Kurtaxe

(1) Die Stadt Altenberg erhebt zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung von Einrichtungen und Anlagen, die zu Heil-, Kur- oder sonstigen Fremdenverkehrszwecken genutzt werden sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen in ihrem Gemeindegebiet eine Kurtaxe. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen tatsächlich in Anspruch genommen werden.

(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.



§ 2
Kurtaxepflicht

(1) Kurtaxepflichtig ist, wer im Erhebungsgebiet Unterkunft nimmt und über die rechtliche sowie tatsächliche Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Einrichtungen, Anlagen und zum Besuch der Veranstaltungen verfügt. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kur- oder Erholungseinrichtungen oder der Teilnahme an den Veranstaltungen Gebrauch gemacht wird. Unterkunft im Erhebungsgebiet nimmt auch, wer in Kurkliniken, Sanatorien, Bungalows, Wohnwagen, Zelten, Fahrzeugen und dergleichen untergebracht ist. Die Kurtaxepflicht besteht, wenn sich der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt des Kurtaxepflichtigen außerhalb des Erhebungsgebietes befindet.

(2) Kurtaxepflichtig sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die, die nicht mit
Nebenwohnsitz im Gemeindegebiet Altenberg gemeldet sind, aber im eigenen bzw. gepachteten Grundstück Erholung suchen und nicht in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen.

(3) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus Personen, die nicht in der Stadt Unterkunft nehmen,
aber in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden.


§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe beträgt für Personen nach § 2 Abs. 1 je Person und Aufenthaltstag, Ankunftsund Abreisetag werden bei der Kurtaxefestsetzung als ein Tag berechnet,:

Zone 1 Altenberg, Zinnwald-Georgenfeld, Rehefeld-Zaunhaus, Schellerhau, Bärenfels,
Kurort, Oberbärenburg, Kurort

Zone 2 Hirschsprung, Neu-Rehefeld, Teile von Neuhermsdorf, Waldbärenburg, Falkenhain/Waldidylle, Kipsdorf, Bärenstein

1. In der Saison - für die Zonen 1 und 2          1,00 €


2. In der Nebensaison – für die Zonen 1 und 2  0,75 €

als Nebensaison sind die Monate März, April und November definiert

3. In der Wintersaison – für Zone 1                1,50 €

als Wintersaison sind die Monate Dezember, Januar, Februar definiert

4. Offizielle und aktive Teilnehmer an Trainingslagern und Sportwett
kämpfen – für die Zonen 1 und 2, unabhängig von der Saison 0,75 €


(2) Kurtaxepflichtige nach § 2 Abs. 2 haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthaltes eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten.

Diese beträgt je Person 25,00 Euro.

Veränderungen bezüglich der Personenzahl ihres Haushaltes müssen innerhalb von
einer Woche bei der Stadtverwaltung angezeigt werden.


§ 4 Befreiung von der Kurtaxepflicht

(1) Von der Zahlung der Kurtaxe einschließlich pauschaler Kurtaxe sind befreit:

1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres


2. Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die Dauer
der Behinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat. Das Zeugnis ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben.

3. die vierte und jede weitere Person einer Familie, wenn für drei Familienmitglieder Kurtaxe
entrichtet wird; als Mitglied einer Familie gelten Angehörige im Sinne von § 15 der Abgabenordnung.

4. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen
werden.

5. die im Gemeindegebiet Altenberg arbeiten oder in Ausbildung stehen (gemäß § 34 Abs. 2
KAG).

6. Schwerbehinderte mit einer nachweislichen Behinderung von wenigstens 80 % und mehr.


(2) Bei Vorliegen besonderer Umstände (etwa Katastrophen, Notstände, Schadensfälle)
oder aus fremdenverkehrspolitischen Gründen kann Befreiung von der Kurtaxe gewährt werden.

(3) Die Befreiung kann auch allgemein oder gebietsbezogen ausgesprochen werden.


§ 5
Ermäßigung der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe wird für die Zonen 1 und 2 in der Saison auf 0,75 €, in der Nebensaison auf 0,55 € und in der Wintersaison für die Zone 1 auf 1,00 € ermäßigt für:

1. Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr


2. Schwerbehinderte, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H. und mehr
nachweisen.

3. Erforderliche Begleitpersonen für die Betroffenen aus § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 2, wenn die
Notwendigkeit der Begleitung durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist.

4. Schüler, Studenten und Auszubildende.


5. Teilnehmer an Tagungen, Kongressen, Lehrgängen und Seminaren.


6. Personen, die sich eine Nacht im Gemeindegebiet aufhalten.


(2) Kurtaxpflichtige nach § 3 Abs. 2, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.
H. und mehr nachweisen, zahlen 50 v.H. der pauschalen Kurtaxe.

(3) Die Voraussetzung für die Ermäßigung der Kurtaxe sind durch Vorlage eines geeigneten

Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.

(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungsgründe wird nur eine Ermäßigung gewährt.


(5) § 4 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.



§ 6
Kurkarte oder Begrüßungspass

(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 von der Zahlung der
Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Die Kurkarte ist nicht übertragbar.

Die Kurkarte enthält:

- die Nummer der Kurkarte
- den Namen und Vornamen des Kurtaxepflichtigen
- den An- und Abreisetag
- Aufenthaltsadresse oder betreuende Einrichtung zu Heil- und Kurzwecken.

Auf Verlangen ist sie Kontrollpersonen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung
wird die Kurkarte eingezogen.

(2) Die Kurkarte berechtigt zur kostenlosen oder ermäßigten einmaligen Benutzung von Einrichtungen und Anlagen, sowie zum kostenlosen oder ermäßigten Besuch von Veranstaltungen, die die Gemeinde für Heil-, Kur- oder sonstige Fremdenverkehrszwecke bereitstellt bzw. durchführt.


§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe

(1) Die nach Tagessätzen bemessene Kurtaxe entsteht und wird fällig kraft Satzung.

(2) Die Kurtaxeschuld entsteht in den Fällen des § 2 Abs. 1 mit dem Tag des Eintreffens im Gemeindegebiet. Sie wird fällig am letzten Aufenthaltstag im Erhebungsgebiet.

(3) In den Fällen des § 2 Abs. 3 entsteht die Kurtaxeschuld mit der Inanspruchnahme der Einrichtung. Sie wird fällig am Tag der letzten Inanspruchnahme einer Einrichtung.

(4) Die pauschale Jahreskurtaxe (§ 3 Abs. 2) entsteht am 1. Januar jeden Jahres. Wird ein Grundstück durch Kauf, Pacht usw. im Laufe eines Jahres übernommen, entsteht die pauschale Kurtaxe am ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres. Bei Abgabe eines Grundstückes endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Die pauschale Jahreskurtaxe wird durch einen schriftlichen Kurtaxebescheid erhoben und wird einen Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheides fällig.

(5) Die Jahreskurkarte wird von der Stadt mit dem Kurtaxebescheid versandt.



§ 8
Meldepflicht

(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder zu Heil- und Kurzwecken betreut, einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen in der Stadtverwaltung oder in der von ihr beauftragten Einrichtung an- bzw. abzumelden. Dazu sind die von der Stadtverwaltung bzw. von ihr beauftragten Einrichtung zur Verfügung gestellten Meldescheine zu verwenden.

(2) Die Ausgabe der Meldescheine wird von der Stadt oder der von ihr beauftragten Einrichtung
registriert. Die Verwendung der Meldescheine ist vom Quartiergeber bzw. einem von der Stadt beauftragten Dritten lückenlos nachzuweisen. Der Quartiergeber hat dafür zu sorgen, dass der/die Meldeschein/e für die bei ihm verweilende/n Person/en innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft vollständig ausgefüllt wird/werden und die gesammelten Meldescheine eines Monats jeweils bis zum zehnten Werktag des darauffolgenden Monats bei der Stadtverwaltung oder der von ihr beauftragten Einrichtung vorliegen.

(3) Personen, die ein Grundstück zu Erholungszwecken z.B. erwerben oder pachten, haben
dies innerhalb einer Woche in der Stadtverwaltung anzuzeigen.

(4) Daneben sind Reiseunternehmer meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer
an den Unternehmer gerichteten Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist vom Reiseunternehmer nach Ankunft beim Quartiergeber zu erstatten.

(5) Die Stadt und die von ihr beauftragten Einrichtung bzw. beauftragten Personen sind berechtigt,
Kontrollen durchzuführen.

(6) Die Kurtaxesatzung muss für jeden Gast zur Einsichtnahme in der Beherbergungseinrichtung
oder bei dem für die Kurtaxeerhebung beauftragten Personenkreis vorliegen.


§ 9 Tourismusförderung

(1) Zum Zwecke der Gästegewinnung und Kundenpflege kann die Stadt bei den Kurtaxepflichtigen
(§ 2, 4 und 5) die folgenden Angaben erheben:


- Informationsquelle für die Wahl des Reiseziels (Druckmaterialien, Messen, Medien,
Verwandte/Bekannte)
- Reiseanlass (privat/touristisch/geschäftlich)
- Organisationsform (Reisebüro/individuell)
- Reisegruppengröße (allein/Ehepaar/Familie/Gruppe)
- Motivation zur Auswahl des Reiseziels (Landschaft/Natur, Kultur, Erlebnis, Gastfreundlichkeit)
- Verkehrsmittel zur Erreichung des Aufenthaltsortes (Bahn/Bus/PKW)
- Beherbergungsform (Hotel/Pension/Ferienwohnung/Privat)
- Bewertung des Umfanges an Angeboten zur Freizeitgestaltung (umfassend/eher ausreichend/eher nicht ausreichend/mangelhaft)
- Besuchshäufigkeit des Aufenthaltes im Ort (einmalig/zweimalig/mehrfach)
- Alter des Gastes und mitreisender Personen
- Angabe konkreter Urlaubserwartungen und deren Erfüllung

Diese Erhebung findet jeweils in der Saison (Sommer/Winter) statt.


(2) Eine Auskunftspflicht der Gäste besteht nicht, die Beteiligung an der Erhebung ist freiwillig.


(3) Die Stadt wird ermächtigt, die Durchführung der Statistik ganz oder teilweise einem Privaten,
namentlich dem örtlichen Tourismusverein oder einem gebietlichen Zusammenschluss der örtlichen Fremdenverkehrsvereine zu übertragen.


§ 10
Einzug und Abführung der Kurtaxe

(1) Der in § 8 Abs. 1 Satz 1 genannte Personenkreis hat, soweit nicht nach § 7 Abs. 4 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und nach Erhalt des Kurtaxebescheides (erstellt auf der Grundlage der abgegebenen Meldescheinduplikate) abzuführen.

(2) Inhaber von Kurkliniken und Sanatorien sind verpflichtet, der Stadt am Ende jedes Monats
die Zahl der Personen zu melden, die ihre Kuranstalt besucht haben und kurtaxepflichtig waren, aber nicht im Gemeindegebiet übernachtet haben. Sie haben von diesen Personen den Kurbeitrag zu erheben und in einer Summe allmonatlich an die Gemeinde abzuführen. Sie haftet der Stadt gegenüber für den Eingang des Betrages.

(3) Die Meldepflichtigen haften gegenüber der Stadt für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe und sind verpflichtet, die Kurkarte an die Gäste auszuhändigen und die Kurtaxesatzung sichtbar auszuhängen.

(4) Der mit dem Einzug beauftragte Personenkreis haftet gegenüber der Stadt für den vollständigen
und richtigen Einzug der Kurtaxe. Auf Anforderung der Stadt sind die abgeführten Beträge im einzelnen aufzuschlüsseln bzw. durch die Meldescheine zu belegen.


§ 11 Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig i. S. v.§ 26 Abs. 1 Sächs.VwKG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


1. entgegen den §§ 3, 4 und 5 der Stadt gegenüber unrichtige, unvollständige oder keine Angaben
macht,

2. entgegen § 8 seiner Meldepflicht gegenüber der Stadt nicht nachkommt und dadurch die
Kurtaxe verringert oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße gemäß § 26 Abs. 2 des Sächsischen
Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung geahndet werden.


§ 12
Schlußbestimmungen

Die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten alle dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.



Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,


2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat,

4. vor Ablauf der im § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend
machen.


Altenberg, den 22.08.2006

Kirsten
Bürgermeister